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250610863
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Der Nachfolger des bewährten Klassikers Zoraki R1 ist endlich in Deutschland erhältlich. Höchste Qualität aus dem Hause ATAK, zeichnen den Gas-Signal-Revolver Zoraki R2 3" aus. Diverse Bauteile sind aus hochwertigem Stahl gefertigt, des weiteren verfügt er über einen Double-Action-Abzug, eine integrierte Fallsicherung, ein Griffstück aus Metall und Griffschalen aus schlagfestem Kunststoff. Durch den Ergonomisch geformten Combat-Griff aus robustem Kunststoff liegt er gut in der Hand und durch seinen Double-Action Abzug ist er auch perfekt zum Selbstschutz geeignet.
Besonderheiten:
6 Schuss TrommelDiverse Bauteile sind aus hochwertigem Stahl gefertigtPräziser Schlossgang
Technische Daten:
Artikel: Zoraki R2 3" SchreckschussrevolverKaliber: 9 mm R. A.Schusszahl: 6 SchussMunition: Knall / Platzpatronen, CS- und Pfeffergas, SignalmunitionAbzug: Double-ActionLänge: 19 cmGewicht: 753 GrammLauflänge: 3 ZollFarbe: Schwarz
Umgang mit Gas- und Signalwaffen:-Erlaubnisfreier Erwerb und Besitz von Gas- und SignalwaffenDer Erwerb und Besitz von Gas- und Signalwaffen, die der zugelassenen Bauart nach §8 Beschussgesetz entsprechen und ein PTB-Zulassungszeichen tragen, und der dazugehörigen Munition ist weiterhin erlaubnisfrei ab 18 Jahren.-Führen von Gas- und SignalwaffenNur wer die tatsächliche Gewalt uber Gas- und Signalwaffen außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume oder des eigenen befriedeten Besitztums ausüben will (führen), bedarf einer behördlichen Erlaubnis - kleiner Waffenschein - (§10 Abs. 4 Satz 4 i.V.m. Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 Nr.2 und 2.1 WaffG-neu). Der kleine Waffenschein wird auf Antrag von der örtlich zuständigen Waffenbehörde erteilt, wenn der Antragsteller zuverlässig ist und die persönliche Eignung besitzt. Wer mit Gas- und Signalwaffen nur in seiner eigenen Wohnung, Geschäftsräumen oder des eigenen befriedeten Besitztums umgehen will, braucht keine Erlaubnis.-Schießen mit Gas- und SignalwaffenJedes Schießen außerhalb von Schießständen ist erlaubnispflichtig.Außnahmen gemäß §12 Abs.4 WaffG-neu:a) Notwehr, Notstandb) mit Signalwaffen bei Not- und Rettungsübungenc) mit Schusswaffen aus denen nur Kartuschenmunition verschossen werden kann (1) durch Mitwirkende an Theateraufführungen und diesen gleich zu achtende Vorführungen, (2) zum Vertreiben von Vögeln in landwirtschaftlichwen Betriebend)im befriedeten Besitztum - mit Genehmigung des Inhabers des Hausrechtes - mit Schusswaffen, aus denen nur Kartuschenmunition verschossen werden kann,e) mit Schreckschuss- oder Signalwaffen zur Abgabe von Start- oder Beendigungszeichen im Auftrag der Veranstalter bei Sportveranstaltungen, wenn optische oder Akustische Signalgebung erforderlich ist.
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